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Bekanntmachung der Stadt Nienburg/Weser

08.03.2012

Bebauungsplan Nr. 160 „Ganzjahresbad"

Gemäß Beschluss des Rates vom 28.02.2012 liegt der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 160 „Ganzjahresbad" einschließlich Begründung in der Zeit vom

23.03.2012 bis 23.04.2012

im 2. Obergeschoss des Rathauses, Marktplatz 1 - Eingänge Kirchplatz und Mühlenstraße - öffentlich aus und kann dort werktags - montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr - eingesehen werden. Weiterhin ist es in dieser Zeit möglich, die Planunterlagen im Internet unter www.nienburg.de (Bauen & Wohnen/Bauleitplanung/
Bebauungspläne im Verfahren/Bebauungsplan Nr. 160) einzusehen und dort eine Stellungnahme abzugeben.

Plangebiet:

Das Plangebiet liegt

  • südlich der Nienburger Altstadt, der Mündung des Steinhuder Meerbachs in die Weser, des Vereinsheims des Rudervereins und des „Theaters auf dem Hornwerk"
  • westlich des Jugendhauses, des Kulturwerks und der Mindener Landstraße,
  • nördlich des Sportstadions,
  • und östlich des uferbegleitenden Weges an der Weser.

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus den in Aussicht genommenen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfes.

Als umweltbezogene Informationen sind der Landschaftsplan der Stadt Nienburg/Weser, ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 160 „Ganzjahresbad" sowie eine Immissionsprognose zur Beurteilung der Lärmimmissionen durch den Betrieb des Neubaus des Ganzjahresbades in Nienburg vorhanden

Es liegen bereits wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zu den Schutzgütern Wasser, Boden und Kulturgüter vor.

Diese Unterlagen können während der öffentlichen Auslegung eingesehen werden.

Anregungen können während der Auslegungsfrist bei der Stadt Nienburg/Weser schriftlich oder mündlich zur Niederschrift erklärt werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 160 „Ganzjahresbad" unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag auf Durchführung eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Das Verfahren für den Bebauungsplan Nr. 160 „Ganzjahresbad" führt dazu, dass die entgegenstehenden Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 82 „Meerbachmündung" -1. Änderung- aufgehoben werden.

Nienburg/Weser, 08.03.2012

Stadt Nienburg/Weser

Der Bürgermeister
Im Auftrage

gez. Dubberke

Ansprechpartnerin/Ansprechpartner



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