Wer gewerbsmäßig Abfälle, die zur Beseitigung bestimmt sind oder gefährliche Abfälle (sowohl zur Verwertung als auch zur Beseitigung) einsammeln oder transportieren möchte, bedarf einer Genehmigung. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.
Ohne Transportgenehmigung dürfen nur Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt, soweit diese nicht durch Schadstoffe verunreinigt sind, befördert werden.
Befreiung von der Transportgenehmigungspflicht
Einer Transportgenehmigung bedarf nicht, wer Entsorgungsfachbetrieb gem. § 52 Abs. 1 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW-/AbfG) ist und dies der zuständigen Behörde angezeigt hat.
Die Zuständigkeit liegt bei der Zentralen Unterstützungsstelle Abfall, Gentechnik und Gerätesicherheit (ZUS AGG) beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Transportgenehmigungspflicht auf dem Gebiet der Bundesrepublik gilt auch für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen (eine abgeschlossene Notifizierung ersetzt nicht die Transportgenehmigung).
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz