Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Was regelt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung?
Rasenmäher© Kurt Bouda / pixelio.deMit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV - vom 29. August 2002, geändert am 6. Januar 2004 - ist die Europäische Richtlinie 2000/14/EG in deutsches Recht umgesetzt worden. Die 32. BImSchV enthält Regelungen, die den Gebrauch von Maschinen und Geräten einschränken, sofern sie in bestimmten empfindlichen Bereichen wie Wohngebieten oder ähnlichem betrieben werden sollen.
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den Nrn. 32 und 33 des Anhangs der 32. BImSchV dürfen zum Beispiel Rasenmäher an Sonn- und Feiertagen ganztätig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr in Wohngebieten nicht betrieben werden. Eine Einschränkung zum Schutz der Mittags- und Feierabendruhe sieht die 32. BImSchV nur für Freischneider und Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor sowie für Laubsammler und Laubbläser vor.