Einführung einer Niederschlagswassergebührensatzung
Die Stadt Nienburg/Weser ist damit beschäftigt, eine Niederschlagswassergebührensatzung zu erstellen und eine Niederschlagswassergebühr zu ermitteln. Die hier dargestellten Hinweise und Erläuterungen sollen helfen, das Vorgehen nachzuvollziehen.
Zur Beseitigung des auf ein Grundstück fallenden Niederschlagswassers gibt es zwei Möglichkeiten. Zum einen versickert das Niederschlagswasser auf dem Grundstück und zum anderen wird das Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation abgeleitet. Dieses kann sowohl der Mischwasser- als auch der Regenwasserkanal sein.
In einigen Regionen in Deutschland gibt es die Pflicht, das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Dieses trifft für Niedersachsen, und somit auch für Nienburg nicht zu. Hier ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser schadlos zu beseitigen. Im Zuge der erteilten bzw. zu erteilenden Entwässerungsgenehmigungen wird hierauf geachtet.
Wie bei vielen Gegebenheiten, gibt es auch hier Ausnahmen. So wird das Niederschlagswasser der Gebäude der Innenstadt in die öffentliche Kanalisation abgeleitet. Aber auch Grundstücke außerhalb des Kerngebietes sind aus unterschiedlichen Gründen an die öffentliche Kanalisation angeschlossen.
Laut dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz ist für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung, hier der Regenwasserkanal, eine Gebühr zu entrichten.
Für die Stadt Nienburg/Weser wurde eine Satzung gewählt, bei der die Ermittlung der relevanten versiegelten Fläche über einen Prozentsatz bezogen auf die Grundstücksfläche berechnet wird. Hierfür ist das Stadtgebiet in drei Gebietsklassen (Kerngebiet, Gewerbe- und Industrieflächen, Wohnen) eingeteilt worden. Die graphische Darstellung zeigt die Abgrenzung der einzelnen Gebiete und ist als Anlage Bestandteil der Satzung. Auf Grundlage der vorliegenden Bau- und Entwässerungsunterlagen wurden die Grundstücke ermittelt, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation abfließt.
Da die Berechnung der versiegelten Fläche über den Prozentsatz nicht immer zu den tatsächlichen Werten führt, besteht die Möglichkeit, diesen Wert zu berichtigen. Die Stadt Nienburg/Weser schreibt hierzu alle betroffenen Grundstückseigentümer an. Auf den beigefügten Erhebungsbogen können Eintragungen vorgenommen werden und Nachweise beigefügt werden. Eine Änderung des Wertes der versiegelten Fläche ist sowohl nach unten wie auch nach oben möglich. Des Weiteren sind Änderungen auch später noch möglich, wenn z.B. eine versiegelte Fläche entsiegelt wird oder die Anbindung an die öffentliche Kanalisation getrennt und das Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück versickert wird.
Das Anschreiben an die Grundstückseigentümer bzw. Grundstücksverwalter erfolgt Straßen- bzw. Gebietsweise für die Grundstücke, die nach der Erhebung der Stadt Nienburg/Weser das Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation ableiten.
Als Hilfestellung für das Ausfüllen des Erhebungsbogens ist in der Anlage ein Muster beigefügt. In dem beigefügten Lageplan wurden die unterschiedlichen versiegelten Flächen markiert und in den Erhebungsbogen eingetragen.
Die Ermittlung der Niederschlagswassergebühr erfolgt, anders als beim Schmutzwasser, nicht über die abgeleitete Menge Wasser sondern über die versiegelte Fläche. Hierfür werden alle relevanten versiegelten Flächen addiert, das heißt, bei den betreffenden privaten Flächen wird die Grundstücksgröße mit dem vorgesehenen Prozentsatz multipliziert bzw. die tatsächlich zu berücksichtigenden Flächen. Hinzugerechnet werden ebenfalls die Straßenflächen, die in die öffentliche Kanalisation entwässern.
Der Entwurf der Niederschlagswassergebührensatzung mit der Anlage 1 (graphische Darstellung der Versiegelungsgebiete) ist als Anlage einsehbar.